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Fachbücher |
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Rotes
Heft Nr. 68 Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz
3. Auflage - Kohlhammer Verlag |
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"Das Buch für "Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz"
von Ralf Fischer ist sowohl ein Buch für das
Selbststudium begleitend zur Ausbildung, als auch
ein Nachschlagewerk für den
Praktiker.[...]Begrifflichkeiten und Themen aus der
Rechtswissenschaft werden rezipientenorientiert
erklärt und von praxisnahen Beispielen begleitet.
Nach Bedarf wird bei den Erläuterungen der einzelnen
Regelungen auf die jeweiligen Landesgesetze
eingegangen. Es wird der Bezug zu anderen
Rechtsnormen erläutert und der Inhalt für Praktiker
kommentiert. Für eine weiterführende Recherche sind
die Quellen der Rechtsnormen umfangreich und präzise
angegeben." (Florian Hessen, Ausgabe 9/2007)
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Das
Feuerwehr-Lehrbuch
1 Auflage - Kohlhammer Verlag
Mitautor Ralf Fischer - A 2 Rechtsgundlagen der
Feuerwehr |
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Erstmals werden in einem Buch alle Aspekte der
Feuerwehrgrundausbildung sowohl für den Bereich der
Freiwilligen Feuerwehr als auch für den mittleren
feuertechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr
übersichtlich, aktuell und nach einem modernen Konzept
praxisnah dargestellt. Die Themen der zwölf Hauptkapitel
reichen von rechtlichen, naturwissenschaftlichen,
technischen sowie einsatztaktischen Grundlagen über
Unfallverhütung, Allgemeine Einsatzlehre,
Brandbekämpfung, Technische Hilfeleistung,
ABC-Einsatzkräfte, Retten und Selbstretten,
Absturzsicherung, Leitern bei der Feuerwehr,
notfallmedizinische Grundlagen bis hin zu besonderen
Aspekten des Vorbeugenden Brandschutzes. Es werden aber
auch Randthemen wie der Brandsicherheitswachdienst,
Brände im Bereich militärischer Anlagen oder Einsätze
bei Windenergieanlagen dargestellt. Die Themen und die
Inhalte basieren auf den gültigen
Unfallverhütungsvorschriften sowie dem Lernzielkatalog
für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und
stellen so die aktuelle Lehrmeinung dar. |
Lexikon
der Feuerwehr
3. Auflage - Kohlhammer Verlag
Mitautor Ralf Fischer |
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Rückentext
Dieses Fachlexikon gilt bereits heute als Klassiker der
Feuerwehrliteratur. Das Standardwerk stellt ein
Kompendium dar, welches das inzwischen fast ausufernde
Wissen aus den Bereichen Feuerwehr und Brandschutz
prägnant, verlässlich und vor allem verständlich
vermittelt. Der "Prendke" enthält die für das gesamte
Feuerwehrwesen wichtigen Fachbegriffe - insgesamt mehr
als 3 500 Stichworte. Zahlreiche Abbildungen
veranschaulichen den Inhalt. Die 3., überarbeitete
Auflage berücksichtigt die neuen Entwicklungen im
Feuerwehr- und Brandschutzwesen, insbesondere die neuen
DIN-Normen, Feuerwehr-Dienstvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen.
Die Herausgeber Vom Leitenden Branddirektor Wolf-Dieter
Prendke (+) begründet und von Dipl.-Ing. Hermann
Schröder, Landesbranddirektor des Landes
Baden-Württemberg, unter Mitarbeit von Prof. Dr. Günter
Springer M. A. fortgeführt.
Die Autoren Erfahrene Fachleute des Feuerwehr- und
Brandschutzwesens. |
| Einsatzrecht |
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Amtshilfe |
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Die Feuerwehr leistet Amtshilfe und
kann Amtshilfe von anderen Behörden verlangen. Die
Grundsätze der Amtshilfe werden in diesem Aufsatz
besprochen. |
Ersatz von
Material- und Fahrzeugschäden
bei
überörtlicher Hilfe |
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Material- und Fahrzeugschäden sind
bei überörtlicher Hilfe der hilfeleistenden Feuerwehr
durch die ersuchende Gemeinde zu ersetzen. Die Höhe des
Schadensersatzes bestimmt sich nach allgemeinen
Grundsätzen. Die haushaltsrechtliche Abschreibung eines
Gegenstandes kann dabei nicht berücksichtig werden. |
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Aufbau der Polizei
und Aufgaben beim Feuerwehreinsatz |
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Polizei und Feuerwehr sind an
Einsatzstellen oft gemeinsam tätig. Hier werden die
Aufgaben der Polizei bei einem Feuerwehreinsatz sowie
der organisatorische Aufbau der Polizei erörtert. |
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Das
Spannungsfeld zwischen Opferschutz und Pressefreiheit |
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Was darf die Presse an
Einsatzstellen der Feuerwehr; gibt es Grenzen und müssen
auch die Einsatzkräfte diese beachten? |
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Das
Umweltinformationsgesetz |
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Weitgehend unbekannt, doch gerade
bei kritischen Einsätzen wie Großbränden oder beim
freiwerden gefährlicher Stoffe wichtig. Das
Umweltinformationsgesetz gibt dem Bürgen und der Presse
einen weitgehenden Anspruch auf Auskunft. |
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Zuständigkeit von Polizei und Feuerwehr beim
Suizidversuch |
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Bei
Suizidversuchen müssen Feuerwehr und Polizei häufig
engzusammen arbeiten. Hier wird erläutert, wer welche
Zuständigkeiten hat. |
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Lebenserhaltende
Maßnahmen gegen den Willen des Patienten oder seiner
Angehörigen |
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Ein sehr
schwieriges Thema. Was darf und muss die moderene
Medizin und der Rettungsdienst leisten. Darf oder muss
auch gegen den Willen von Angehörigen behandelt werden? |
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Zwangseinweisungen nach PsychKG durch die Feuerwehr
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Welche
Voraussetzungen gibt es für Zwangseinweisungen? Sind sie
durch Beamte der Feuerwehr zulässig? Gibt es
Unterschiede, wenn jemand unter Betreuung steht oder,
wenn der Betroffene minderjährig ist? |
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Heranziehung von Personen und Gerät nach § 27 Abs. 1
FSHG |
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Die Feuerwehren
können nicht über alle Geräte verfügen, die für einen
Einsatz erforderlich sind. Der Einsatzleiter hat daher
unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis Fahrzeuge,
Geräte oder auch Personen heranzuziehen. |
| Straf-
und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit |
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Schweigepflicht bei Feuerwehr und Rettungsdienst |
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Die Angehörigen der Feuerwehren
erhalten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit häufig tiefe
Einblicke in die Privatsphäre des betroffenen Einzelnen.
Diese Privatsphäre ist durch die sogenannte
Verschwiegenheitspflicht und dem damit zum Teil
korrespondierenden Zeugnisverweigerungsrecht geschützt.
Der Aufsatz beleuchtet viele Einzelheiten, der
schwierigen Materie
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Regreß gegen die
Gemeinde bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften |
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Unfallverhütungsvorschriften sind zu
beachten. Ein Verstoß gegen sie kann schwerwiegende
Folgen haben. Es droht Regreß, wenn die Nichtbeachtung
der Unfallverhütungsvorschriften auf einem
Organisationsverschulden der Gemeinde beruht. |
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Gefährliches Haftungsrisiko für
Führungskräfte |
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Bei der Tätigkeit außerhalb des
hoheitlichen Bereichs haben Führungskräfte ein
persönliches eigenes Haftungsrisiko, welches weitgehend
nicht von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt
ist. |
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Abhören von BOS
- Funk |
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Abhören von BOS-Funk ist strafbar.
Auch für Feuerwehrangehörige. |
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Haftung
Minderjähriger und ihrer Eltern |
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Wer haftet, wenn ein Minderjähriger
einen Schaden anrichtet? Im Regelfallt die Eltern? Hier
gibt es einen weit verbreiteten Rechtsirrtum. |
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Brandstiftung durch
Angehörige der Feuerwehr |
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Der Super-Gau in der Feuerwehr. Ein
Brandstifter in den eigenen Reihen. Wie kann man sich
schützen und welche Erkenntnisse gibt es über die
Persönlichkeitsstruktur dieser Tätergruppe. |
Abmelden von
Einheiten -
ein Risiko für den Leiter
der Feuerwehr |
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Eine Einheit der Feuerwehr feiert
ein Fest oder macht einen Ausflug. Darf der Leiter der
Feuerwehr in einem solchen Fall die Einheit in Status 6
setzen? |
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Ständige
Unterbesetzung hauptamtlicher Wachen |
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Eine Kurzprüfung der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn durch die
planmäßige ständige Unterbesetzung einer hauptamtlichen
Wache es zu einem Schaden kommt. |
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Verkehrsrecht |
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Sonderrechte im Straßenverkehr |
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Bei Feuerwehr und Rettungsdienst
immer heiß diskutiert. |
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Ausnahme für die Feuerwehr vom
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz |
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Das Berufsfahrerqualifikationsgesetz
verlangt detailierte Kenntnisse und regelmäßige
Nachschulungen. Es gilt nicht für den Bereich der
Feuerwehr. |
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Führerscheine - Prüfungspflicht des Leiters der
Feuerwehr |
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Muss der Leiter der Feuerwehr
regelmäßig sich die Führerscheine zur Überprüfung des
Vorhandenseins einer Fahrerlaubnis vorlegen lassen? |
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Fahren
von Einsatzfahrzeugen durch Angehörige der
Ehrenabteilung |
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Antwort auf eine Anfrage an den
Arbeitskreis Recht, ob Angehörige der Ehrenabteilung
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr führen dürfen, wenn kein
Feuerwehrangehöriger der Einsatzabteilung mit der
entsprechenden Fahrerlaubnis zu Stelle ist. |
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Voraussetzung für die Annahme eines geschlossenen
Verbandes |
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ein geschlossener Verband ist wie
ein Fahrzeug anzusehen. Welche Voraussetzungen hierfür
bestehen, hat das Kammergericht Berlin konkretisiert |
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Erhöhtes
Haftungsrisiko durch verdeckte eingebaute Einsatzhörner |
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Durch Urteil des Kammergerichts
Berlin wurde entschieden, dass andere Verkehrsteilnehmer
das Einsatzhorn entweder gehört oder gehört haben
müssen. Dies gelte allerdings nicht für verdeckt
eingebaute Einsatzhörner. |
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Absicherung
des Rettungsdienstes durch die Feuerwehr |
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Zuständig für die Absicherung von
Unfällen auf der Autobahn ist die Polizei. Im Einzelfall
kann aber auch die Feuerwehr zur Absicherung des
Rettungsdienstes befugt und verpflichtet sein. |
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Geschlossene Verbände |
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Den meisten Verkehrsteilnehmern sind
die Regeln der StVO zum geschlossenem Verband nicht
bekannt. Daher Vorsicht! |
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Unfall
auf der Einsatzfahrt |
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Bei einem Unfall im Straßenverkehr
besteht eine Wartepflicht. Wer dagegen verstößt macht
sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
straftbar. Bei Einsatzfahrten gilt dies jedoch nicht
uneingeschränkt - Besprechung eines Aufsatzes in der
Zeitschrift Rettungsdienst von 1999 |
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Organisations- und personalrechtliche Fragen |
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Brandschutzbedarfsplan - Fehlerquellen und Spielräume
bei der Schutzzielbestimmung |
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Nach § 22 Abs.
1 FSHG haben die Gemeinden Brandschutzbedarfspläne
aufzustellen. Während die Hilfsfrist medizinisch
begründet ist, besteht beim Erreichungsgrad ein gewisser
politscher Spielraum, mit dem die Qualität der Feuerwehr
festgelegt wird. |
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Gerichtliche Zuständigkeit bei Diziplinarmaßnahmen gegen
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr |
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Wer ist
zuständig? DIe Diziplinarkammern oder die "normalen"
Kammern der Verwaltungsgerichte. |
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Wirksamwerden einer Austrittserklärung |
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Schnell ist der
Austritt aus der Feuerwehr erklärt -aber wielange kann
diese Erklärung zurückgenommen werden? |
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Kein Platz für
Extremisten in der Feuerwehr |
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Die Feuerwehr
basiert auf der freiheitlich demokratischen Grundordnung
und bekennt sich zu den Werten des Grundgesetzes. Für
politische Extremisten ist kein Platz. |
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Das
sogenannte polizeiliche Führungszeugnis |
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Was ist
tatsächlich ein sogenanntes polizeiliches
Führungszeugnis? Kann es der Leiter der Feuerwehr
anfordern? Auch wenn das Führungszeugnis keine
Eintragung enthält, kann der Betroffene erheblich
vorbestraft sein. |
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Anspruch auf
Beförderung nach der LVO FF |
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Beförderungen
richten sich nach der LVO FF. Maßgebend sind Eignung und
Qualifikation. Das Ermessen des Leiters der Feuerwehr
ist bei der Frage der Beförderung eingeschränkt. |
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Keine Werbung der
Feuerwehr für private Unternehmen |
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Die öffentliche
Feuerwehr darf nicht zugunsten von Gewerbetreibenden für
diese Werbung machen. Dies gilt nicht nur für
unmittelbare, sondern auch für "verdeckte" Werbung.
Vorsicht: Es drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen. |
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Durchsetzung
des Herausgabeanspruchs bei dienstlich überlassenen
Gegenständen |
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Nach dem
Ausscheiden gibt jemand seine ihm von der Feuerwehr
überlassenen Gegenstände nicht heraus. Hier werden die
rechtlichen Möglichkeiten zur Zurückforderung
aufgezeigt. |
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Ölspur Problematik |
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Zuständigkeit
und Kosten bei Ölspuren mit Ablaufplan |
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Nachdem das OVG
Münster Ölspuren als Unglücksfall angesehen und damit
eine originäre Zuständigkeit der Feuerwehren
festgestellt hat, hat der Gesetzgeber zumindest
hinsichtlich der Kosten reagiert. Die neue Rechtslage
wird hier kurz dargestellt und mit einem Ablaufplan
erläutert. |
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Ölspuren in
Ortsdurchfahrten |
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Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil
entschieden, wer die Ölspuren auf Bundes- und
Landstraßen in Ortsdurchfahrten zu tragen hat. |
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Ölspuren - ein Unglückfall |
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Besprechung der
Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster, nachdem
Ölspuren ein Unglücksfall im Sinne des FSHG sind, so
dass eine Zuständigkeit der Feuerwehren gegeben ist. |