Unfall bei der Einsatzfahrt

In einem Aufsatz in der Zeitschrift Rettungsdienst Ausgebe Februar 1999 kommen die Autoren Fehn und Lechtleuthner zu dem Ergebnis, daß bei einen Unfall auf einer Einsatzfahrt der Einsatz im Regelfall abzubrechen sei und an der Unfallstelle gewartet werden muß.

Die Aussagen von Fehn und Lechtleuthner hinsichtlich des Verhaltens nach einem Verkehrsunfall bei einer Einsatzfahrt (Rettungsdienst 1999, 148) kann ich als mit Verkehrsstraf- und Verkehrszivilsachen seit Jahren beschäftigter Richter nicht unwidersprochen hinnehmen. Da es sich in der Tat bei den aufgeworfenen Fragen um äußerst praxisrelevante Fragen handelt, kann es nur verwundern, daß die Verfasser nicht näher auf die Vorschrift des § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) eingehen und die von der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung hierzu entwickelte Dogmatik weitgehend ignorieren.

Das Ergebnis verwundert daher weniger als es erschüttert: "Nach einem Unfall bei einer Einsatzfahrt sei anzuhalten; eine Weiterfahrt führe im Regelfall zur Strafbarkeit gem. § 142 StGB".

Richtig ist:

  • Bei einen Unfall auf einer Einsatzfahrt, die so dringend ist, daß Sonderrechte gem. § 35 Abs. 5 a StVO zur Recht in Anspruch genommen werden, handelt der Fahrer im Regelfall rechtmäßig, wenn er die Fahrt fortsetzt und nach Einsatzende die erforderlichen Feststellungen unverzüglich ermöglicht.

    Die Erfüllung der Hilfspflicht nach § 323 c StGB geht grundsätzlich der Wartepflicht nach § 142 StGB vor.

  • Das ergibt sich aus folgendem:

    Die Pflichten des Fahrers bei einem Unfall bestimmen sich nach § 34 StVO. Die Wahrnehmung dieser Pflichten bedeutet das Ende der Einsatzfahrt. Dies ist allerdings nicht vertretbar, da bei einer Fahrt mit Sonderrechten nach § 35 Abs. 5 a StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Da § 35 Abs. 5 a StVO von den Vorschriften der StVO befreit, besteht natürlich auch eine Befreiung von den durch § 34 StVO vorgeschriebenen Verhaltensregeln am Unfallort.

    Wird die Einsatzfahrt fortgesetzt, so ist dies - wie Fehn und Lechleuthner richtig erkennen – ausschlielich nach § 142 StGB zu beurteilen. § 35 StVO hilft hier nicht weiter, da dieser ausdrücklich nur von den Vorschriften der StVO, nicht aber von denen des StGB befreit.

    Nicht nach § 142 StGB wird bestraft, wer sich von der Unfallstelle berechtigt entfernt und die erforderlichen Feststellungen nachträglich unverzüglich ermöglicht. Als Rechtfertigungsgrund kommt hier die rechtfertigende Pflichtenkollision in Betracht, die ein Fall des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB ist.

    Wer im rechtfertigenden Notstand handelt, handelt rechtmäßig.

    Zur Feststellung, ob ein Handeln durch § 34 StGB gerechtfertigt ist, ist zunächst der Schutzzweck der verletzten Vorschrift festzustellen. Diese Auseinandersetzung mit dem Schutzzweck fehlt bei Fehn und Lechleuthner völlig und führt letztlich zum falschen Ergebnis. Denn das Interesse des durch die Strafvorschrift geschützten Rechtsguts ist gegen das durch das Handeln zu rettende oder zu schützende Rechtsgut abzuwägen.

    Durch § 142 StGB geschütztes Rechtsgut ist ausschließlich die Beweissicherung hinsichtlich aller aus dem Verkehrsunfall erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche Geschädigter gegeneinander bzw. die Anspruchsabwehr. Keinesfalls ist es das staatliche Strafverfolgungsinteresse wegen eines Verkehrsvergehens.

    Es liegt also eine Interessenkollision zwischen dem Feststellungsinteresse der Geschädigten und der Abwendung einer Gefahr für Menschenleben oder schwerer Gesundheitsschäden vor. Die bei einer Einsatzfahrt nach § 35 Abs. 5 a StVO zu schützenden Rechtsgüter gehören zu den wertvollsten Rechtsgütern, die das Grundgesetz kennt (vgl. Art. 2 GG). In Anbetracht der Wertigkeit dieser Rechtsgüter braucht der Grad der Gefahr, die ihnen droht nicht besonders hoch zu sein, um bei der durch § 34 StGB gebotenen Abwägung dazu zu gelangen, daß ihr Schutz das Feststellungsinteresse des Geschädigten bei weitem übertrifft.

    Bei einem Rettungseinsatz, der die Voraussetzungen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 Abs. 5 a StVO erfüllt, es also um die Abwehr einer Gefahr für Menschenleben oder schwerer Gesundheitsschäden geht, liegt auf der Hand, daß das reine Feststellungsinteresse des Geschädigten zurücktritt.

    Zwar ist im Rahmen des § 34 StGB weiter zu prüfen, ob die Gefahr anders abgewehrt werden kann. Eine solche Möglichkeit könnte in der Alarmierung anderer Einheiten liegen. Im Regelfall scheidet diese Möglichkeit aus, da mit ihr ein Zeitverlust verbunden ist, der zumindest zu einer Verlängerung der Leiden des Patienten führt (Schmerzen, Angst!) oder gar zu einer Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit.

    Grundsätzlich geht die Erfüllung der Hilfspflicht gem. § 323 c StGB der Wartepflicht nach § 142 StGB vor. Das gilt bereits für Beteiligte mit Privatwagen, die Verletzte zum Arzt fahren; erst recht gilt es für Fahrzeuge des Rettungsdienstes.

    Bereits bei einem Armbruch des Verletzten geht nach der Rechtssprechung die Erfüllung der Hilfspflicht dem Feststellungsinteresse des Geschädigten vor.

    Es handelt sich bei der Entscheidung, ob die Fahrt fortgesetzt werden kann, letztlich immer um sorgfältig abzuwägende Einzelfallentscheidungen, die allerdings im Regelfall zugunsten der Hilfspflicht ausfallen wird.

    Wichtig ist:

    Wird die Fahrt fortgesetzt, so sind die erforderlichen Feststellungen nachträglich unverzüglich nach § 142 Abs. 3 StGB zu ermöglichen.

    Folgende Merksätze können aufgestellt werden:

     

    Wer die Fahrt mit einem Fahrzeug des Rettungsdienstes nicht fortsetzt, obwohl dies geboten ist, muß mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c StGB rechnen. Sollte sein Verhalten zu einer Verschlimmerung oder Verlängerung der Leiden oder gar zum Tod des Verletzten führen, kommen auch die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung gem. 229 StGB oder der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB in Betracht.

    Vor Verinnerlichung des Resümee von Fehn und Lechtleuthner muß daher dringendst gewarnt werden.

     

    Ralf Fischer

    Richter am Amtsgericht

    Stv. BBM im RB Arnsberg